PRODUKTKONFORMITÄT bedeutet, dass die grundlegenden Anforderungen aus Richtlinien, Verordnungen und harmonisierten Normen eingehalten werden.
Dieses ist jedoch häufig ein schwieriges Unterfangen.
Hersteller, Importeure, Händler, Quasi-Hersteller oder Verkäufer sind Akteure der Lieferkette, so wie es im Produkthaftungsgesetz definiert ist.
Der EU-Inverkehrbringer haftet vollumfänglich. Im Schadensfall wird erst einmal die Produktkonformität des Produktes überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfungen müssen Prüfberichte, technische Dokumentationen, Risikoanalysen, Betrachtung von Restrisiken und weitere Nachweise den Behörden vorgelegt werden.
Das ist jedoch nicht nur im Schadensfall zu erwarten. Die Behörden nehmen regelmässig Produkte vom Markt. Diese Massnahmen werden durch die neue Verordnung (EU) 2019/1020 v. 20.06.2019 zukünftig intensiviert. Die Aufsichtsbehörden überprüfen die Produkte in eigenen Laboratorien oder vergeben Prüfaufträge an externe Prüfinstitute.
Werden Abweichungen von harmonisierten Normen, Richtlinien oder Verordnungen festgestellt, werden entsprechende Massnahmen getroffen ( Vertriebsuntersagung Importverbot,Rückruf...). Zusätzlich werden die Kosten der eigenen Labore oder der externen Prüfinstitute dem Inverkehrbringer in Rechnung gestellt. Diese können sich durchaus im 4-5 stelligen Bereich bewegen und somit möglicherweise eine Zahlungsunfähigkeit des Inverkehrbringers hervorrufen. Produktkonformität ist daher der wichtigste Bestandteil einer gesetzeskonformen Vermarktung
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